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ÖFFENTLICHE BESTELLUNG UND VEREIDIGUNG

"Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält eine Dienstleistung von höchster Qualität."

Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

Zuständiges Organ für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen ist die Industrie- und Handelskammer (IHK), für den Raum Nürnberg die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken.

Zeichen für Sachverstand – Institut für Sachverständigenwesen (Ifs)

"Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält eine Dienstleistung von höchster Qualität ..."

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Rundstempel

In Deutschland führen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einen Rundstempel. Die Verwendung durch nicht öffentlich bestellte Sachverständige ist unzulässig, wenn der Stempel auf Grund seiner Aufschrift mit dem eines öffentlich bestellten Sachverständigen verwechselt werden kann.

Auszug aus der Sachverständigenordnung der IHK*

§ 2 Öffentliche Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

§ 3 Bestellungsvoraussetzungen
(2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung des Antragstellers ist, dass
d) er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist.

§ 8 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung
(1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit).
(2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).
(3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit).

§ 16 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch
Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen.

*Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken (IHK) hat am 23. Februar 2010 gemäß § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) vom 11.12.2008 ( BGBl. I, 2418), und § 36 Abs. 3 und 4 der Gewerbe-ordnung, neugefasst durch Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBL I 202), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I, 2258), in Verbindung mit Art. 7 Gesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (AGIHKG) vom 25.03.1958 folgende Sachverständigenordnung beschlossen und im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken Nr. 4/2010, S. 81 und 82 veröffentlicht.